Überstunden und All-In-Verträge
- AKTIVadmin
- 4. Jan. 2024
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 3. Feb. 2024
In der Arbeitswelt kursieren viele Mythen, die oft zu Missverständnissen führen. Ein häufiges Missverständnis betrifft All-In-Verträge und die Annahme, dass mit einem solchen Vertrag automatisch alle Überstunden abgegolten sind. Doch der Blick hinter die Kulissen offenbart eine differenzierte Realität.
Mythos: Mit einem All-In-Vertrag sind automatisch alle Überstunden abgegolten.
Fakt: Diese Annahme entspricht nicht der Realität.
Bei einem All-In-Vertrag wird zwar ein Pauschalgehalt vereinbart, das sämtliche Leistungen abdecken soll, einschließlich Überstunden. Doch am Ende des Durchrechnungszeitraums, in der Regel am Ende des Monats, ist der/die Arbeitgeber:in verpflichtet, eine Deckungsprüfung durchzuführen.
Während dieser Prüfung wird überprüft, ob das gezahlte Pauschalgehalt die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden angemessen abdeckt. Sollte sich herausstellen, dass die Summe der Stunden nicht ausreichend vergütet wurde, besteht die Verpflichtung für den/die Arbeitgeber:in, die Differenz nachzuzahlen.
Es ist also nicht korrekt anzunehmen, dass mit einem All-In-Vertrag automatisch sämtliche Überstunden abgegolten sind. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass die Vergütung am Ende des Abrechnungszeitraums den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprechen muss.
Arbeitnehmer:innen sollten sich daher bewusst sein, dass die Abgeltung von Überstunden unter einem All-In-Vertrag nicht automatisch erfolgt, sondern einer genauen Überprüfung und gegebenenfalls einer Nachzahlung durch den/die Arbeitgeber:in bedarf. Ein Verständnis für die rechtlichen Rahmenbedingungen kann dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden und eine faire Entlohnung sicherzustellen.



