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Großschadensereignis-Einsatz -arbeitsrechtliche Infos und Unterstützungen

  • AKTIVadmin
  • 29. Sept. 2024
  • 2 Min. Lesezeit

Was muss bei Dienstverhinderungen beachtet werden?

• Wenn Sie wegen extremer Wetterbedingungen oder Unwetterschäden nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor.

• Eine Verspätung oder das Fernbleiben ist entschuldigt, wenn Sie vorher alles Zumutbare unternommen haben, um pünktlich am Arbeitsplatz zu sein. Wie beispielsweise früher aufbrechen, ein anderes Verkehrsmittel nehmen etc. Was für Sie zumutbar ist, hängt vom einzelnen Fall ab.

• Wenn sich abzeichnet, dass Sie den Arbeitsplatz nicht pünktlich oder gar nicht erreichen können, sind Sie verpflichtet den Arbeitgeber sofort zu informieren. In dieser Situation müssen Sie weder Urlaub noch Zeitausgleich nehmen. Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

• Eine Dienstverhinderung liegt auch vor, wenn Ihre Kinder nicht in den Kindergarten oder in die Schule gehen können und die Eltern die Kinderbetreuung übernehmen müssen. Als Elternteil sind Sie verpflichtet Ihre Fürsorgepflicht wahrzunehmen. Dafür brauchen Sie sich keinen Zeitausgleich oder Urlaub nehmen.

• Ob Sie zu Hause bleiben dürfen, um Ihr Eigentum oder jenes von Ihren Angehörigen zu schützen, ist im Einzelfall zu prüfen.


Wenn Sie sich ehrenamtlich bei Großschadensereigniseinsätzen oder Bergrettungseinsätzen

engagieren, kann gegebenenfalls eine bezahlte Freistellung in Anspruch genommen werden.


• Wann liegt ein Großschadensereignis vor?

Einsätze, die mindestens 8 Stunden dauern und bei denen mehr als 100 Personen notwendig sind (ACHTUNG: Grundsätzlich werden hier einzelne Einsätze nicht zusammengezählt. Bei Hochwasser durch anhaltende Regenfälle kann es aber zu einem Großschadensereignis durch mehrere Einsätze in mehreren Ortschaften kommen)

• Für eine bezahlte Freistellung muss die Lage und das Ausmaß der Arbeitsfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Das kann im Vorhinein für zukünftige Ereignisse erfolgen, aber auch zeitnah im Nachhinein. Die Kosten werden nach den jeweiligen Vorgaben der Bundesländer abgegolten.

• Wird kein Entgelt geleistet, steht der Einsatzkraft unter Umständen ein Anspruch auf Einkommensersatz gegenüber dem Land oder der Gemeinde nach den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen zu.

Hilfe bei Hochwasserschäden

• ÖGB-Katastrophenfonds - Der ÖGB bietet durch den Katastrophenfonds rasche und

unbürokratische finanzielle Hilfe bei Schäden durch Hochwasser. Den Antrag für ÖGB-Katastrophenfonds bei der jeweiligen Gewerkschaft oder in den ÖGB-Regionalsekretariaten einreichen.

Katastrophenfonds des Bundes und der Bundesländer - Antrag über die Behörde stellen, z.B. Wohnsitzgemeinde.

Katastrophenfonds der Caritas - Betroffene können auch die Hochwasser-Hotline der Caritas unter 05 17 76 300 anrufen.

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